Elektrokamin CONCEPT nr.4 - - - TÜV-geprüft nach DIN 4734 - - - Powerflame-System integriert
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Bioethanol Kamin CONCEPT nr.4 - Feuerdemo Weitere neue Prüfkriterien nach DIN 4734, vom Prüfinstitut durchzuführen: a) Ein gefahrloses Zünden aus dem kalten Zustand (Gerät bei Raumtemperatur) oder warmen Zustand muss sowohl bei maximaler Befüllung (100%) als auch bei reduzierter Brennstoffmenge (50 %, 25 % und 10 % Füllvolumen) möglich sein. b) Ein gefahrlose Wiederzünden und Befüllen muss auch bei einer Temperatur des Brennstoffvorratsbehälters von 60 °C möglich sein. c) In der Bedienungsanleitung muss eine Wartezeit bis zum Wiederzünden angegebenen werden. Die Wartezeit wird ermittelt bis zum Erreichen der Temperatur des Brenners von 60 °C. Bei Erreichen der Temperatur von 60 °C des Brenners am wärmsten Punkt aus dem warmen Zustand heraus darf keine Flamme mehr im Gerät vorhanden sein. d) Bei Geräten, insbesondere Geräten mit Faserfüllung oder Füllkörpern im Brenner, darf keinesfalls ein visuell nicht deutlich erkennbares Weiterbrennen in der Faserfüllung im Ausbrand erfolgen. e) Wenn Füllstoffe in Brennern verwendet werden, muss gewährleistet sein, dass die spezifischen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Verhalten bei thermischer Belastung, auch in Verbindung mit Brennstoff und dessen Verbrennung erhalten bleiben. f) Weitere sicherheitstechnische Anforderungen können je nach Bauart und Betriebsweise bei der Prüfung festgelegt werden. 2 weitere Feuerdemos vom CONCEPT nr. 4 erhalten Sie hier Fernsehberichte über unsere Bio-Kamine und Wichtiges um TÜV, GS, CE erhalten Sie mit 1 Klick hier |
Achtung:
Für die Fertigung und den Vertrieb von Bioethanol-Kaminen gilt ab Januar
2011 die neue DIN 4734 -
als neuer "Stand der Technik"
Darin wird geregelt, dass Brenner (Burner) folgende Eigenschaften aufweisen müssen, ansonsten ist der Betrieb untersagt. Hier auszugsweise die wichtigsten Punkte: 1. Sicheres Löschen: Ein sicheres Löschen der Feuerstelle muss in jedem Betriebszustand gewährleistet sein. Im jeweiligen Brenner muss eine Löschvorrichtung fest integriert sein. (es reicht kein separater Deckel zum Abdecken des Feuers). 2.
Sichtbarkeit der Flamme. Bei Geräten, insbesondere Geräten
mit Faserfüllung oder Füllkörpern im Brenner, darf keinesfalls
ein visuell nicht deutlich erkennbares Weiterbrennen in der Faserfüllung
im Ausbrand erfolgen. Dies ist bei der Prüfung des Ethanolkamins
nachzuweisen. Anmerkung zu Punkt 5.6.6 der DIN 4734: Um sicher zu gehen,
dass kein Weiterbrennen ( verdeckter Glutstock ) im Brenner/Burner erfolgt,
ist bei diesen betroffenen Brennern vom Prüfinstitut zu überprüfen,
dass der CO-Volumenanteil der wasserdampf- und luftfreien Abgase von 0,2
% nicht überschritten wird ( bezogen auf einen Zeitraum von 10 Min
). Die relevanten 10-Minuten Mittelwerte müssen ab dem visuellen
Erlöschen der Flamme bis zur Unterschreitung der Messunsicherheit
der CO-Messung ermittelt werden. Die Prüfung hat in der Ausbrandphase
zu erfolgen. Unabhängig dieser Regelung müssen Hersteller, welche
Füllstoffe verwenden, auch die Anforderungen nach Abschnitt 4.1.3
der DIN-Norm erfüllen. Es ist sehr wichtig, dass vom Betreiber immer
deutlich erkennbar ist (auch bei hellen Umgebungsbedingungen), dass noch
Brennstoff verbrannt wird. Somit wird die Gefahr eines Wiederbefüllens
des aktiven Brenners mit einer Verpuffung oder Durchzünden in eine
Brennstoffflasche minimiert. 3. Der maximal mögliche Brennstoffinhalt eines Gerätes darf ein Volumen von 3 Litern nicht überschreiten. Hier gab es großen Regelungsbedarf, denn inzwischen wurden Brenner (Burner) mit 5 (Fünf) bis 10 (Zehn) Litern angeboten, welche die bisher geltenden Vorschriften nicht einhielten. Bei Tischgeräten (Glasfeuer) darf der maximal mögliche Brennstoffinhalt eines Gerätes ein Volumen von 0,5 Litern nicht überschreiten. 4. Eine TÜV-Prüfung nach DIN 4734 erfolgt mit dem vom Hersteller spezifizierten Brennstoff. Wird später vom jeweiligen Betreiber ein anderer Brennstoff verwendet, können sich bezüglich dieser Prüfung andere Werte ergeben. (Anm. Kamin-Design: Bei Nichtverwendung von FEUROL® gehen alle Gewährleistungsansprüche verloren) 5. Am oder im Brenner muss ein dauerhaft und deutlich erkennbarer Füllstandsanzeiger oder eine Füllstandsmarke entsprechend dem maximal zulässigem Volumen angebracht sein. Das
heißt also im Umkehrschluss, dass Brenner (Burner) mit folgenden
Eigenschaften 1.
Brennbehälter ohne integrierte Verschlusstechnik, ohne
Schließmechanik - Brenndosen (Weißblechdosen, Edelstahlbecher)
mit separatem Werkzeug / Besteck zum Abdecken des Feuers Einfache Antworten auf Ihre Fragen zur DIN und allgemein - bitte hier klicken |